Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Internationalen Trainer- und Beraterbandes (ITBV)

(Stand März 2007)


Präambel

Der ITBV setzt sich aus Trainern/Beratern zusammen, die eine Ausbildung bei der Breidenbach-Akademie Deutschland erfolgreich abgeschlossen oder eine andere durch den gesonderten Nachweis erbrachte gleichwertige Ausbildung absolviert haben.
Wesentliches Prinzip bei Beratungen und Seminaren mit Kunden und Klienten ist stets deren selbstverantwortliche Entscheidungs- und Handlungsfreiheit.
Der Verband und sämtliche Mitglieder des ITBV distanzieren sich ausdrücklich von jeglicher sektenähnlichen Ausrichtung.

§ 1 Ziel des Verbandes

(1) Das Ziel des ITBV ist es, angehende Trainern/Berater beim Start in die eigene Berater/Trainertätigkeit zu unterstützen, alle tätigen Trainer/Berater eine internationale Kommunikationsplattform (Netzwerk) zur Festigung ihrer Selbständigkeit zu bieten. und darüber hinaus durch die Möglichkeit einer Zertifizierung eine verbesserte Positionierung auf dem Trainer- und Beratungssektor zu erreichen.

(2) Der Verband legt Wert auf kontinuierliche Weiterbildung seiner Mitglieder.

(3) Der Verband strebt an, sich durch seine Dienstleistungen und die hohe Qualifikation seiner Trainer und Berater deutschlandweit und in der Folge in weiteren europäischen Ländern zu etablieren.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen Internationaler Trainer- und Beraterverband (ITBV) der Breidenbach-Akademie Deutschland. Eine Eintragung im Vereinsregister ist nicht beabsichtigt.

(2) Der Sitz des Verbandes ist die Gemeinde Heroldsbach in Deutschland.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des ITBV kann jede volljährige Person werden, die eine Ausbildung bei der Breidenbach-Akademie Deutschland erfolgreich abgeschlossen oder eine andere durch den gesonderten Nachweis erbrachte gleichwertige Ausbildung absolviert hat.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Das Vorliegen einer Mitgliedschaft in einer Sekte oder eine strafrechtliche Verurteilung in einem besonders schweren Fall ist ein absoluter Ablehnungsgrund oder führt auch bei einer bestehenden Mitgliedschaft nach Kenntnisnahme zur sofortigen Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund.

(4) Nach erteilter Mitgliedschaft erhält das Mitglied einen auf seinen Namen ausgestellten Mitgliedsausweis, der auf andere Personen nicht übertragbar ist.


§ 4 Rechtliche Stellung der Mitglieder

(1) Das Mitglied hat das Recht, alle Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Das Angebot des ITBV ist der Website www.itbv.info zu entnehmen.

(2) Das Mitglied des ITBV ist und bleibt selbständige/r Unternehmer/in.
Dabei hat er/sie die Interessen und Werte des Verbandes mit der Gewissenhaftigkeit sachgemäßer Beratung und Trainertätigkeit zu wahren.

(3) Das Mitglied hat das Recht, nach entsprechender Qualifizierung die Bezeichnung
"Mitglied des ITBV" zu verwenden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt dieser Anspruch.

§ 5 Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, dauert aber mindestens ein Jahr.

(2) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt (Kündigung des Mitgliedes)
2. durch Ausschluss aus dem Verband (Kündigung des Verbandes)
3. durch den Tod des Mitgliedes

(3) Kündigung des Mitgliedes (Austritt)
Der Austritt (Ordentliche Kündigung) muss dem Verband gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur unter einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Bei Erhöhung des Mitgliedsbeitrages hat das Mitglied die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Beitragserhöhung die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund).

(4) Kündigung des Verbandes (Ausschluss)
Die Mitgliedschaft kann aus wichtigem Grund sofort seitens des Verbandes gekündigt werden, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise (insbesondere aus den unter §3 Abs. 3 vorliegenden Gründen) gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat.
Der Ausschließungsbeschluss (Kündigung) ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 6 Aufnahmegebühr / Nutzungsgebühr

(1) Jedes neue Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr von 25. Diese Gebühr umfasst die Mitgliedsurkunde, den ITBV-Ausweis und die Aufnahme in das Internetverzeichnis des ITBV.

(2) Die Mitglieder zahlen eine Nutzungsgebühr. Ist nichts anderes vereinbart, handelt es sich bei der Nutzungsgebühr um Halbjahresbeiträge.

(2) Eine Erhöhung der Nutzungsgebühr für das Folgejahr ist allen Mitgliedern spätestens bis Ende des ablaufenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Nutzungsgebühr beträgt für Mitglieder monatlich € 9,00.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährig eingezogen und wird zu Beginn des halben Jahres fällig. Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug.

(5) Für Einträge in das Seminarverzeichnis des ITBV wird eine Gebühr
in Höhe von € 5.-- berechnet.